Berufliche Vorsorge. – Schlussverfügung im Aufsichtsverfahren über die Pensionskasse Landis & Gyr, Zug.
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erscheint, weil z.B. ohne Verzug gehandelt werden muss oder die Verhältnis- se unklar sind, so ist die Aufsichtsbehörde berechtigt und verpflichtet, vor- sorgliche Massnahmen zu treffen (Riemer, Berner Kommentar zum ZGB, N 106 zu Art. 84). Aufgrund der unklaren Verhältnisse in und um die Stiftung und dem schliesslichen Liquidationsbeschluss des Stiftungsrates muss die Aufsichtsbehörde handeln. Das genaue Vermögen der Stiftung und ob die- ses zweckkonform verwendet wurde, ist bisher nicht nachgewiesen. Die Direktion des Innern als zuständige Aufsichtsbehörde hat deshalb für die unverzügliche und korrekte (Weiter-)Führung der Stiftungstätigkeit zu sor- gen. Bei der Ergreifung von Aufsichtsmitteln ist der verwaltungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (Riemer, Berner Kommen- tar zum ZGB, N 88 zu Art. 84). Da die heutigen Mitglieder des Stiftungsra- tes aufgrund ihrer Kenntnisse sowie ihren Beziehungen zu bestimmenden Personen der Stifterfirma kaum in der Lage sein werden, die Stiftungsliqui- dation unabhängig und unvoreingenommen durchzuführen, sind sie abzu- setzen. Für die Weiterführung der Stiftungsgeschäfte, d.h. die Liquidation der Stiftung, ist eine Sachwalterin einzusetzen. Es bietet sich dafür die A. AG, Basel, an, welche bis anhin für die technische Verwaltung zuständig war. Auf Anfrage hat sie sich bereit erklärt, ein entsprechendes Mandat zu übernehmen, nachdem ihre Abklärungen ergeben haben, dass von ihrer Sei- te weder Geschäftsbeziehungen zum Umfeld der Stiftung noch zu den Stif- tungsräten bestehen. Das bisherige Mandat hätte sie ohnehin zurückge- geben. Einem entsprechenden Auftrag an die A. AG steht daher nichts entgegen. (Direktion des Innern, 26. September 1996) Berufliche Vorsorge. – Schlussverfügung im Aufsichtsverfahren über die Pen- sionskasse Landis & Gyr, Zug Sachverhalt und Erwägungen: A. Unter dem Namen «Pensionskasse Landis & Gyr» besteht eine Stif- tung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB, Art. 331 OR und Art. 48 Abs. 2 BVG mit Sitz in Zug. Die Stiftung bezweckt im wesentlichen die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungserlasse für die Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmer der schweizerischen Landis & Gyr-Gesellschaften sowie für deren Angehörige und Hinterlassene gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität. Die Stiftung ist unter der Ordnungs- nummer ZG 0018 im Register für berufliche Vorsorge bei der Direktion des Innern eingetragen. B. Am 3. bzw. 4. November 1994 orientierte die Pensionskasse Landis & Gyr die Direktion des Innern darüber, dass bei einer Zwischenprüfung der Stiftungsrechnung durch die Kontrollstelle per 30. September 1994 in der 183
kaufmännischen Bilanz ein Buchverlust von 170 Mio. Franken (netto) fest- gestellt worden sei. Ferner habe sich ein versicherungstechnischer Fehlbe- trag von 27 Mio. Franken ergeben; der Deckungsgrad betrage demnach noch 95%, was der Experte für berufliche Vorsorge unterschriftlich bestätigt habe. C. Nach Art. 61 Abs. 1 BVG bezeichnet jeder Kanton eine Behörde, wel- che die Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz auf seinem Gebiet beaufsichtigt. Gemäss § 1 der kantonalen Verordnung I über die berufliche Vorsorge vom
22. November 1983 (BGS 846.1) wird im Kanton Zug die Aufsicht über Vor- sorgeeinrichtungen, die von Bundesrechts wegen der kantonalen Aufsicht unterstehen, durch die Direktion des Innern ausgeübt. Die Aufsichtsbehör- de hat gemäss Art. 84 Abs. 2 ZGB dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermö- gen seinen Zwecken entsprechend verwendet wird. Nach Art. 62 BVG wacht die Aufsichtsbehörde ferner darüber, dass die Vorsorgeeinrichtung die ge- setzlichen Vorschriften einhält. Sie trifft die notwendigen Massnahmen zur Behebung von Mängeln (vgl. Art. 62 Abs. 1 Bst. d BVG). D. Aufgrund des vorstehend unter Bst. B dargestellten Sachverhaltes lei- tete die Direktion des Innern unverzüglich ein Aufsichtsverfahren ein. Hauptziel dieses Verfahrens war die Schadensbegrenzung und die Sicherung des Stiftungsvermögens zur Wahrung des Stiftungszweckes und der Desti- natärinteressen. Mit Verfügungen vom 9. Dezember 1994 und vom 9. Januar 1995 wurde die Revisuisse Price Waterhouse AG, Zürich, als ausserordentli- che Kontrollstelle eingesetzt. Aufgabe dieser ausserordentlichen Kontroll- stelle war es unter anderem, die Anlagetätigkeit und die Vermögensverwal- tung zu überwachen und zu begleiten. Die ausserordentliche Kontrollstelle hatte der Aufsichtsbehörde vierteljährlich (jeweils auf Ende eines Quartals) Bericht zu erstatten; bei allfälligen ausserordentlichen Vorgängen war die Auf- sichtsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen. Weitere bzw. weitergehende Massnahmen wurden angedroht, sollten sie sich als notwendig erweisen. E. In der Folge nahm jeweils ein Vertreter der ausserordentlichen Kontroll- stelle an den Sitzungen des Stiftungsrates sowie an denjenigen des Finanzaus- schusses teil. Im Rahmen von vier Quartalsberichten erstattete die ausseror- dentliche Kontrollstelle der Direktion des Innern Bericht über die laufende Anlagetätigkeit und die Vermögensverwaltung der Pensionskasse Landis & Gyr. Im Rahmen ihres letzten Quartalsberichts vom 31. Dezember 1995 hielt die ausserordentliche Kontrollstelle fest, dass während ihrer Amtszeit bei der Pensionskasse Landis & Gyr folgende Arbeiten im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung durchgeführt und abgeschlossen worden seien:
– Festsetzung und Einführung einer Neuorganisation im Bereich der Vermö- gensverwaltung
– Ausarbeitung und Inkraftsetzung von neuen Richtlinien für die Vermögensan- lage
– Restrukturierung der Vermögensanlagen mit erfolgtem Übertrag von Vermö- gensteilen auf ausgewählte Banken zur Verwaltung 184
Die neue Anlageorganisation der Pensionskasse Landis & Gyr wurde als sachgemäss beurteilt. Die Anlagepolitik sei der derzeitigen Vermögenslage der Vorsorgeeinrichtung angepasst. Mit der neuen Anlageorganisation seien die Voraussetzungen dafür geschaffen worden, dass die gesetzlichen und die eigenen Anlagerichtlinien befolgt würden. Eine Überprüfung durch die Di- rektion des Innern ergab, dass das vom Stiftungsrat der Pensionskasse Lan- dis & Gyr am 11. Mai 1995 beschlossene neue Organisationsreglement und die am 12. September 1995 beschlossenen Richtlinien für die Vermögensan- lage mit den gesetzlichen Vorschriften – namentlich mit Art. 71 BVG und Art. 49 ff. BVV 2 übereinstimmen. Die ausserordentliche Kontrollstelle konn- tedeshalb mit Verfügung vom 9. Januar 1996 von der Aufgabe der laufenden Überwachung der Anlagetätigkeit und der Vermögensverwaltung entbunden werden. Gleichzeitig wurde der Stiftungsrat der Pensionskasse Landis & Gyr von der Verpflichtung befreit, der Aufsichtsbehörde alle Protokolle der Stif- tungsrats- und Finanzausschusssitzungen unaufgefordert zuzustellen. F. Die ausserordentliche Kontrollstelle war überdies beauftragt worden, den zu den eingetretenen Verlusten führenden Sachverhalt zu untersuchen und die von der Pensionskasse angegebenen Verlustzahlen zu verifizieren. Den entsprechenden Schlussbericht lieferte die ausserordentliche Kontroll- stelle am 2. Februar 1996 ab. Darin wurde der verantwortlichkeitsrechtlich relevante Verlust auf rund 170 Mio. Franken beziffert. Zusammenfassend stellte die ausserordentliche Kontrollstelle fest, dass verschiedene Ursachen zum Verlust geführt und mit wenigen Ausnahmen alle mit der Verwaltung der Pensionskasse Landis & Gyr betrauten Personen sowie die Kontrollstelle
– teils in gravierendem Ausmasse, teils in weniger schwerwiegendem Um- fang – dazu beigetragen hätten. Der Bericht wurde am 5. Februar 1996 den Parteien zur Stellungnahme zugestellt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. – Verschiedene Betroffene reichten daraufhin zum Teil mehrere und umfangreiche Stellungnahmen ein. Nach Prüfung dieser Stellungnah- men teilte die ausserordentliche Kontrollstelle mit Schreiben vom 11. und
29. April sowie vom 26. Juni 1996 mit, dass sie in allen Teilen an ihrem Schlussbericht vom 2. Februar 1996 festhalte. Damit war der Auftrag der ausserordentlichen Kontrollstelle, die zu den Verlusten führenden Vorgänge bei der Pensionskasse Landis & Gyr abzuklären, erfüllt. Das Mandat wurde mit Schreiben der Direktion des Innern vom 10. Mai 1996 für beendet er- klärt. G. Nach Ablieferung des Schlussberichtes der ausserordentlichen Kon- trollstelle wurde die Expertin für berufliche Vorsorge der Pensionskasse Lan- dis & Gyr aufgefordert, die per 1. Januar 1996 bestehende Deckungslücke zu ermitteln, und zwar nach der Praxis, wie sie in den Vorjahren angewendet worden war (d.h. mit 4% technischem Zinsfuss für das Rentnerdeckungska- pital und ohne Kapitalisierung der zukünftigen Beitragsmarge). In ihrer (als provisorisch bezeichneten) versicherungstechnischen Bilanz vom 8. Februar 1996 bezifferte die Expertin den zusätzlichen Kapitalbedarf für einen Dek- 185
kungsgrad von 100% per 1. Januar 1996 auf 154 Mio. Franken. – Zwecks Beschaffung der finanziellen Mittel zur Deckung der eingetretenen Verluste bzw. zur Beseitigung der bestehenden Deckungslücke übernahm alt Bundes- rat Dr. Fritz Honegger in verdankenswerter Weise ein Vermittlungsmandat. Daraufhin fanden namentlich Gespräche mit Vertretern der Elektrowatt AG
– der neuen Mehrheitsaktionärin der Landis & Gyr-Gesellschaften–, mit der Stifterfirma sowie mit der Kontrollstelle statt. Am 22. März 1996 beschloss der neue Verwaltungsrat der Landis & Gyr AG, eine mit 150 Mio. Franken dotierte Stiftung zu errichten. Zweck dieser mit öffentlicher Urkunde vom
21. Mai 1996 unter dem Namen «Patronaler Wohlfahrtsfonds Landis & Gyr» errichteten Stiftung ist die Beseitigung der Deckungslücke bei der Pensions- kasse Landis & Gyr bis zum Maximalbetrag von 150 Mio. Franken sowie die Erfüllung der Arbeitgeberverpflichtungen von Landis & Gyr-Gesellschaften, die der Pensionskasse Landis & Gyr angeschlossen sind. Mit Schreiben vom
26. September 1996 bestätigte die Pensionskasse Landis & Gyr, dass der Be- trag von 150 Mio. Franken bis Mitte 1996 in die patronale Stiftung einbe- zahlt worden sei, wovon bereits 50 Mio. Franken der Pensionskasse über- wiesen worden seien. Aus dem versicherungstechnischen Gutachten der Expertin für berufliche Vorsorge vom 14. Mai 1996 lässt sich entnehmen, dass damit die Ansprüche der Versicherten gegenüber der Pensionskasse bereits wieder voll gedeckt sind. H. Nach Bekanntwerden der Verluste nahm die Pensionskasse Landis & Gyr selber erhebliche Änderungen in der personellen Zusammensetzung der für die Vermögensverwaltung verantwortlichen Organe (Geschäftsfüh- rung, Finanzausschuss, Stiftungsrat) vor. Aufsichtsrechtliche Massnahmen in personeller Hinsicht erübrigten sich aus diesem Grund. Nach wie vor im Amt ist indessen die damalige Kontrollstelle. Deshalb fand am 22. August 1996 eine Aussprache zwischen der Direktion des Innern und einer Vertre- tung der Kontrollstelle statt. Bei dieser Aussprache wurde unter anderem Übereinstimmung darüber erzielt, dass die Rechtslage hinsichtlich Einsatz und Überwachung derivativer Finanzinstrumente mit der Änderung der BVV 2 vom 24. April 1996 wesentlich klarer geworden ist. Die Vertreter der Kontrollstelle räumten dabei ausdrücklich ein, dass mit Inkrafttreten der er- wähnten Rechtsänderung auf den 1. Juli 1996 Derivate bei der Ermittlung der gesetzlichen Anlagebegrenzungen nicht mehr generell nach Marktwer- ten angerechnet werden dürften, sondern dass hierfür die Verpflichtungen massgebend seien, die sich für die Vorsorgeeinrichtung bei Wandlung in die Basisanlage im extremsten Fall (sogenanntes «worst case szenario») ergeben könnten (vgl. neu Art. 56a Abs. 6 BVV 2). Ferner nahmen Sie vom neuen Art. 47 BVV 2 Kenntnis, aus dem nun klar hervorgeht, dass die Kontrollstel- le auch fachmännische Abweichungsbegründungen nach Art. 59 Abs. 2 BVV 2 zu prüfen hat, sofern eine solche als Anhang Teil der Jahresrechnung ist. Aufgrund der neuen BVV 2-Vorschriften und angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Kontrollstelle um eine der Branchenleaderinnen handelt, darf 186
künftig von einer wirksamen und ordnungsmässigen Kontrollstellentätigkeit bei der Pensionskasse Landis & Gyr ausgegangen werden. Somit ist auch in bezug auf die Kontrollstelle von aufsichtsrechtlichen Massnahmen abzuse- hen. I. Zusammenfassend ergibt sich, dass die für die Vermögensverwaltung der Pensionskasse verantwortlichen Organe personell erneuert wurden und die Kontrollstelle Gewähr für eine wirksame und ordnungsmässige Kontroll- stellentätigkeit bietet. Es bestehen Organisations- und Anlagevorschriften, die dem Anlagevolumen und der Grösse der Vorsorgeeinrichtung angemes- sen sind. Eine Überprüfung des neuen Organisationsreglementes vom 11. Mai 1995 ergab Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften. Über- dies konnte durch die Errichtung und die entsprechende Dotation des Patro- nalen Wohlfahrtsfonds Landis & Gyr die versicherungstechnische Unter- deckung von rund 150 Mio. Franken beseitigt werden. Damit befindet sich die Pensionskasse Landis & Gyr wieder in einem ordnungsmässigen Zu- stand. Das am 7. November 1994 eingeleitete Aufsichtsverfahren ist somit abzuschliessen. – Unter diesem Blickwinkel können auch die der Direktion des Innern vorliegenden Jahresrechnungen pro 1993 bis 1995, welche eben- falls Gegenstand des von der ausserordentlichen Kontrollstelle geprüften Sachverhaltes sind, zur Kenntnis genommen werden. Verfügung
1. Vom ordnungsgemässen Zustand der Pensionskasse Landis & Gyr, Zug, wird Kenntnis genommen.
2. Es wird festgestellt, dass eine Überprüfung des Organisationsregle- mentes vom 11. Mai 1995 Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vor- schriften ergeben hat.
3. Von den Jahresrechnungen pro 1993 bis 1995 wird Kenntnis genom- men.
4. Das Aufsichtsverfahren wird abgeschlossen. (Direktion des Innern, 15. Oktober 1996) Berufliche Vorsorge. – Organisatorische Aufhebung einer Stiftung; Verlust aus Darlehen der Stiftung zulasten des freien Stiftungsvermögens Aus den Erwägungen: E. Die Aufhebung einer Stiftung erfolgt grundsätzlich gemäss Art. 88 Abs. 1 ZGB, sobald ihr Zweck unerreichbar geworden ist. Daneben kennen Literatur und Aufsichtspraxis auch die organisatorische Aufhebung einer Vorsorgestiftung (vgl. Thomas Mannhart, Die Aufhebung mit Liquidation 187